Mit dem nahenden Frühling beginnt in vielen Gärten die Zeit der Pflegearbeiten. Der Rückschnitt von Sträuchern, Hecken und Bäumen unterliegt jedoch klaren gesetzlichen Vorgaben. Wer sich nicht daran hält, riskiert hohe Bußgelder. Vor allem der Schutz der Natur und die Rücksicht auf wildlebende Tiere stehen im Fokus. Die gesetzlichen Regelungen sollen Lebensräume sichern und Eingriffe in sensible Zeiten vermeiden. Hier sind die wichtigsten Regeln, Ausnahmen und Pflichten im Überblick.
Inhaltsverzeichnis:
- Bundesnaturschutzgesetz schützt Lebensräume
- Rückschnitt von Bäumen: Lokale Regeln beachten
- Erlaubte Ausnahmen bei Hecken und Sträuchern
- Zulässige Schnittmaßnahmen während der Verbotszeit
- Regeln im nachbarschaftlichen Verhältnis
Bundesnaturschutzgesetz schützt Lebensräume
Zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Schneiden oder Entfernen von Hecken, Büschen, Bäumen oder lebenden Zäunen verboten. Diese Regelung gilt bundesweit und basiert auf dem Bundesnaturschutzgesetz. Der Hintergrund: In diesem Zeitraum brüten viele Vogelarten. Auch andere Tiere wie Igel, Kröten oder Insekten nutzen das dichte Grün als Schutzraum. Christine Tölle-Nolting vom Naturschutzbund Deutschland betont, dass der Rückgang vieler Arten die Einhaltung dieser Vorschriften notwendig macht.
Der Schutz dieser Lebensräume hat Priorität. Das Verbot dient nicht nur dem Fortbestand einzelner Arten, sondern soll die gesamte Artenvielfalt sichern. Bereits geringe Störungen können dazu führen, dass Vögel ihre Nester verlassen oder Jungtiere nicht mehr versorgt werden. Selbst scheinbar harmlose Eingriffe können gravierende Folgen haben.
Rückschnitt von Bäumen: Lokale Regeln beachten
Bäume in Haus- und Kleingärten sind vom pauschalen Fällverbot ausgenommen. Doch auch hier gelten Einschränkungen. Viele Kommunen haben eigene Baumschutzsatzungen erlassen. Diese legen fest, welche Bäume gefällt oder beschnitten werden dürfen und wann eine Genehmigung erforderlich ist. Vor jedem Eingriff sollten daher die zuständigen Behörden kontaktiert werden.
Besonders wichtig ist die Kontrolle auf vorhandene Nester oder Tiere. Auch außerhalb des Verbotszeitraums darf der Lebensraum von Wildtieren nicht ohne triftigen Grund zerstört werden. Dies regelt § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Wer dagegen verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
Erlaubte Ausnahmen bei Hecken und Sträuchern
Nicht jeder Schnitt ist während des Verbotszeitraums untersagt. Pflege- und Formschnitte, die das Wachstum kontrollieren oder kranke Triebe entfernen, sind ganzjährig erlaubt. Dabei dürfen jedoch keine Nester beschädigt werden. Auch hier ist eine vorherige Kontrolle unerlässlich.
Weitere Ausnahmen gelten, wenn Gefahr im Verzug ist. Kippt etwa eine Hecke nach einem Sturm auf den Gehweg, darf sie auch im Sommer zurückgeschnitten werden – vorausgesetzt, die Maßnahme dient der Verkehrssicherheit. In solchen Fällen sollte immer zuerst die zuständige Naturschutzbehörde informiert und eine Genehmigung eingeholt werden.
Zulässige Schnittmaßnahmen während der Verbotszeit
- Entfernen von abgestorbenem Holz
- Formschnitt zur Wahrung der Verkehrssicherheit
- Rückschnitt durch behördliche Anordnung
- Pflege kranker oder beschädigter Pflanzen
Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften kann mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Regeln im nachbarschaftlichen Verhältnis
Auch gegenüber Nachbarn ist Rücksichtnahme Pflicht. Wurzeln und Äste, die vom Nachbargrundstück über die Grenze wachsen, dürfen nicht ohne Weiteres entfernt werden. Voraussetzung ist, dass eine Frist zur Beseitigung gesetzt wurde. Erst wenn diese verstreicht, darf selbst eingegriffen werden. Wer ohne Vorwarnung handelt, riskiert nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, sondern auch strafrechtliche Folgen.
Ein sogenanntes Selbsthilferecht besteht nur dann, wenn das eigene Grundstück konkret beeinträchtigt wird – etwa durch Schäden an Wegen oder Fundamenten.
Der Schutz von Tieren und Pflanzen ist im Grundgesetz verankert. Seit 2002 zählt auch der Tierschutz zu den Staatszielen. Damit verpflichtet sich der Staat, natürliche Lebensgrundlagen zu bewahren – nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für kommende Generationen. Diese Verantwortung betrifft auch jede Gartenbesitzerin und jeden Gartenbesitzer.
Quelle: ZDF Heute