Die Sommermonate laden viele Menschen zum Grillen im Freien ein. Doch was für die einen Genuss bedeutet, kann für andere zur Belastung werden. Gerichte in Deutschland haben in zahlreichen Fällen festgelegt, wann und wie Grillfeste erlaubt sind. Dabei spielen Lärmschutz, Rauchentwicklung und Rücksicht auf Nachbarn eine zentrale Rolle. In einigen Bundesländern drohen bei Verstößen sogar Bußgelder.
Brandenburg und Nordrhein-Westfalen mit klaren Regeln
In Brandenburg und Nordrhein-Westfalen ist Grillen im Freien untersagt, wenn es zu erheblichen Belästigungen führt. Diese Regelung ist in den Landesimmissionsschutzgesetzen verankert. Entscheidend ist, ob Geruch und Rauch als „erheblich“ und damit unzumutbar gelten.
In solchen Fällen kann die Ordnungsbehörde eingeschaltet werden. Bei festgestellter erheblicher Beeinträchtigung droht ein Bußgeld. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab. Ziel der Regelung ist, ein friedliches Miteinander zu ermöglichen, ohne den Erholungswert des eigenen Grundstücks zu gefährden.
Gerichte entscheiden je nach Region unterschiedlich
Eine bundesweit einheitliche Regelung zum Grillen gibt es nicht. Gerichte bewerten jede Situation anhand örtlicher Gegebenheiten. Dabei reicht die Spanne zulässiger Grilltermine von zweimal jährlich bis zweimal wöchentlich.
Einige Urteile im Überblick:
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Landgericht Stuttgart: maximal 6 Stunden pro Jahr (Az.: 10 T 359/96)
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Amtsgericht Bonn: 1x monatlich im Sommer mit 48 Stunden Vorankündigung (Az.: 6 C 545/96)
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Landgericht Aachen: 2x monatlich zwischen 17:00 und 22:30 Uhr im Garten (Az.: 6 S 2/02)
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Bayerisches Oberstes Landesgericht: 5 Grillfeste im Jahr mit Holzkohlefeuer im Gemeinschaftsgarten erlaubt (Az.: 2 ZBR 6/99)
Die Nachtruhe ab 22 Uhr muss grundsätzlich eingehalten werden. Ein vorheriger Hinweis an die Nachbarn ersetzt keine gesetzliche Pflicht zur Rücksichtnahme.
Grillen auf dem Balkon ist nicht immer erlaubt
Mieter dürfen den Balkon grundsätzlich nutzen, aber nur im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Blumenkästen, Wäscheständer oder auch Gäste sind erlaubt. Das Grillen kann jedoch eingeschränkt werden.
Ist mit Rauch- oder Geruchsbelästigungen zu rechnen, kann der Vermieter das Grillen untersagen. Selbst wenn Nachbarn keine Beschwerden äußern, reicht die potenzielle Störung aus. Das Landgericht Essen (Az.: 10 S 437/01) urteilte, dass ein vollständiges Grillverbot im Mietvertrag zulässig ist – unabhängig vom Grilltyp.
Erlaubte Nutzungen des Balkons für Mieter
Nutzung | Erlaubt | Eingeschränkt | Verboten (bei Regelung) |
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Blumenkästen | ✔️ | ||
Wäsche trocknen („kleine Wäsche“) | ✔️ | ||
Gäste empfangen | ✔️ | ||
Grillen mit Holzkohle | ✔️ | ✔️ bei Vertragsverbot | |
Grillen mit Gas oder Elektro | ✔️ | ✔️ bei Vertragsverbot |
Unterlassungsanspruch bei starker Belästigung
Wenn Nachbarn ihre Fenster wegen des Grillens dauerhaft geschlossen halten müssen oder ihren Garten nicht mehr nutzen können, haben sie rechtliche Möglichkeiten. Nach § 906 und § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob eine Ankündigung der Feier erfolgt ist. Die Gerichte stellen bei der Beurteilung vor allem auf die Intensität der Beeinträchtigung ab. Entscheidend ist, ob die Situation unzumutbar ist und über das normale Maß hinausgeht.
Zusammengefasst gilt:
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Ab 22 Uhr ist Ruhezeit einzuhalten
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Grillen darf nicht zu erheblicher Belästigung führen
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Landesrecht kann strengere Vorschriften enthalten
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Mietverträge können Grillverbote enthalten
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Unterlassungsklagen sind bei starker Störung möglich
Wer sich an die örtlichen Gegebenheiten hält und rechtzeitig informiert, vermeidet Konflikte. In vielen Fällen hilft ein klärendes Gespräch, bevor es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt.
Quelle: Mein Schöner Garten